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Unfallkosten steuerlich absetzen

18 Mär
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Ein Unfall kann schnell passieren und ist oftmals auch sehr kostspielig. Jedoch haben Sie die Möglichkeit die Unfallkosten, sofern der Unfall im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit passiert ist, steuerlich abzusetzen. Also zum Beispiel auf dem Weg zur oder von der Arbeit, auf einer Dienstreise oder während einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung. Auch Unfall- oder Sachschäden an anderen Gegenständen, die zur Erzielung eines steuerpflichtigen Einkommens genutzt werden können steuerlich geltend gemacht werden.

Unfallkosten steuerlich absetzen - Kriterien


Steuerlich absetzen können Sie die Unfallkosten Ihres eigenen Fahrzeugs sowie des Fahrzeugs des Unfallgegners. Darin inbegriffen sind Reparaturkosten in einer Werkstatt, Gutachterkosten, Schadenersatzleistungen, Schmerzensgeld sowie Kosten für Anwalt und Gericht, sofern diese nicht schon durch Dritte, z. B. die Kasko- oder Haftpflichtversicherung oder den Schadensverursacher, geleistet werden.

Handelt es sich um einen Totalschaden, so dass das Auto nicht mehr repariert werden kann, können Sie die sogenannte AfaA, Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung, geltend machen. Dabei handelt es sich um eine plötzliche Wertminderung eines Gegenstandes durch einen Unfall, einen Diebstahl oder eine Naturkatastrophe. In diesem Fall können Sie den Restwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls steuerlich geltend machen, sofern die übliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs noch nicht erreicht wurde. Diese Wertminderung können Sie aber nur im Falle eines Totalschadens steuerlich absetzen, nicht wenn das Auto repariert werden konnte. Sollten durch den Unfall jedoch die Beiträge für die Haftpflicht- und Kaskoversicherung gestiegen sein, so können Sie den Mehrbetrag ebenfalls als Sonderausgaben deklarieren.

Wichtig bei der steuerlichen Absetzung von Unfallkosten, insbesondere für die AfaA, ist, dass diese unbedingt noch im selben Jahr steuerlich angesetzt werden, in dem es zu dem Schaden gekommen ist.
Dies gilt auch dann, wenn noch Verhandlungen mit der Versicherung oder dem Unfallverursacher über Schadensersatz laufen. Machen Sie dies nicht, so werden Sie auf den Kosten womöglich sitzen bleiben, sollten diese nicht durch Dritte beglichen werden.
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