crawlertrap

Wie lange ist ein Gutschein gültig?

12 Dez
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Gutscheine sind beliebte Geschenke, ob nun weil man jemandem etwas Besonderes, wie z. B. einen Erlebnis- oder Wellness-Tag, schenken möchte oder einfach nicht sicher ist was der zu beschenkenden Person gefallen könnte und ihm oder ihr deshalb selbst die Wahl überlassen möchte.

Nun stellt sich aber die Frage wie lange so ein Gutschein überhaupt gültig ist. Das hängt in erster Linie natürlich davon ab, ob auf dem Gutschein ein bestimmtes Datum, bis zu dem er eingelöst werden sollte, vermerkt ist oder nicht. Ist eine Zeitspanne angegeben, so muss der Gutschein auch innerhalb dieser eingelöst werden. Allerdings darf der Zeitrahmen auch nicht zu kurz bemessen sein.

Diesbezüglich gibt es auch einige Gerichtsurteile, die sogar eine Gültigkeit von zehn oder gar zwölf Monaten als zu kurz eingestuft haben. Ein Jahr muss es also mindestens sein, oft sogar noch länger. Wenn die Frist also zu kurz bemessen wurde, so haben Sie das Recht den Gutschein auch noch nach deren Ablauf einzulösen.

War die Frist jedoch angemessen und ist abgelaufen, dann haben Sie leider auch kein Recht mehr den Gutschein einzulösen. Trotzdem können Sie den Gegenwert, eventuell nach Abzug eines möglicherweise entgangenen Gewinns für den Händler (der Händler muss diesen nachweisen), verlangen. Ansonsten hätte sich der Händler ungerechtfertigt bereichert, da er ja bereits Geld für den Gutschein erhalten hatte.

Seit 2002 gilt für unbefristete Gutscheine eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

In dieser Zeit sollten Sie Ihren Gutschein also eingelöst haben, wenn keine andere Frist angegeben wurde. Die Verjährungsfrist beginnt immer zum Jahresende, also am 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Wenn Sie also im Juni 2011 einen Gutschein geschenkt bekommen haben, so bleibt dieser bis zum 31. Dezember 2014 gültig.

Eine Auszahlung des Gutscheins gegen Bargeld ist nicht möglich. Einlösen können Sie nur die Ware, das Produkt oder die Dienstleistung, für die der Gutschein bestimmt ist. Wurde der Gutschein nicht explizit auf einen bestimmten Namen ausgestellt, was meistens der Fall ist, dann darf dieser auch von anderen Personen eingelöst werden.
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