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Erbrecht - Neue Regelungen

15 Apr
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Am 1. Januar 2010 ist das im Juli 2009 vom Deutschen Bundestag verabschiedete neue Erbrecht in Kraft getreten. In diesem Artikel können Sie erfahren welche wesentlichen Änderungen mit dem neuen Erbrecht einhergehen.
Im Wesentlichen wurden die folgenden Punkte im neuen Erbrecht geändert:

  • Die Anrechnung erbrachter Pflegeleistungen wurde verbessert.
Das heißt konkret, dass die durch Kinder und Geschwister erbrachte Pflege für die Eltern und Großeltern, aber auch für Bruder und Schwester jetzt großzügiger berechnet werden. Bislang galt diese Regelung nur für Kinder, die ihre Eltern pflegten, jetzt haben alle anderen gesetzlichen Erben den Anspruch auf Ausgleich der geleisteten Pflege. Zusätzlich entfällt der früher geforderte Grund für die Erbringung Pflege, also z. B. Arbeitslosigkeit oder Arbeitsplatzaufgabe. Der Pflichterbe wird also nicht mehr benachteiligt, wenn er neben der Pflege weiterhin seiner Arbeit nachgeht.

  • Gründe für die Entziehung des Pflichtteils wurden vereinheitlicht.
Das Pflichtteil sollte die erbberechtigten Familienmitglieder, also Eltern, Kinder, Ehegatten, davor schützen durch den Erblasser aus echten oder unechten Gründen von dem Erbe auszuschließen. Wenn sich allerdings die Erbberechtigten etwas haben zu Schulden kommen lassen, z. B. den Erblasser misshandelt, dann kann ihnen dieses Pflichtteil verweigert werden. Nun gilt dieses Recht auch dann, wenn nicht der Pflichterbe selbst der Übeltäter war, sondern ihm nahe stehende Dritte, wie z. B. der Ehegatte oder Lebenspartner.
Wenn aber der Erblasser dem Pflichtberechtigten das Erbe nur deswegen entziehen will, weil ihm beispielsweise sein Lebenswandel nicht passt, dann darf er die nach der neuen Regelung nicht mehr tun. Den Pflichtteil entziehen kann er aber dann, wenn der Erbe rechtskräftig zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

  • Die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen wird auf drei Jahr verkürzt. 
Nach der jetzt geltenden gleitenden Ausschlussregel können Schenkungen, die ein Jahr zurückliegen zu 90 Prozent dem Erbvermögen wieder angerechnet werden, nach zwei Jahren zu 80 Prozent und nach drei Jahren zu 70 prozent usw. Bislang konnten Erben, denen ein Pflichtteil zustand, verlangen, dass Schenkungen an Miterben oder Dritte, die bis zu zehn Jahre zurücklagen, dem Erbvermögen wieder angerechnet wurden. Die so errechnete Summe ergab dann den Pflichtteil. Schenkungen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen werden jetzt überhaupt nicht mehr berücksichtigt.

Eine weitere Änderung ist, dass wenn der Erbe seine Miterben nicht sofort auszahlen kann, eine großzügige Stundungsregelung greift und somit ein Erbe nicht mehr gezwungen werden kann das Erbe sofort zu veräußern.

Die familien- und erbrechtlichen Ansprüche unterliegen nun einer dreijährigen und nicht wie zuvor zehnjährigen Verjährung.
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