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Wann haften Eltern für ihre Kinder?
Veröffentlicht in 06.03.2012
Oft sieht man dieses Schild mit den Worten Eltern haften für ihre Kinder. Doch ganz so einfach ist es nicht. Eltern haften nur dann für ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und ihr Handeln auch ursächlich für die Entstehung des Schadens war.
Bei der Haftung spielen aber auch das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes eine Rolle.
So sind Kinder bis zum siebten Lebensjahr grundsätzlich nicht haftbar zu machen. Ab der Vollendung des siebten Lebensjahres bis zum 18. Lebensjahr sind Kinder in der Haftung.
Allerdings unter Berücksichtigung der geistigen Entwicklung des Kindes, seines Könnens und seiner Einsichtsfähigkeit. Je mehr Kompetenz dem Kind zugesprochen wird, desto höher fällt auch die Haftung aus. Im motorisiertem Straßenverkehr gelten Sonderregeln. Hier haften Kinder zwischen dem siebtem und dem zehnten Lebensjahr nur bei Vorsatz, z. B. wenn sie aus Spaß ein Auto zerkratzt haben. Diese Regel bezieht sich auf den fließenden Verkehr, wobei auch im ruhenden Verkehr unter bestimmten Bedingungen die Haftungsfreiheit eintreten kann.
Ab dem siebten bis zum 18. Lebensjahr sind also die minderjährigen Kinder haftbar zu machen, wenn ihnen der Vorsatz nachgewiesen werden kann. Wann haften aber die Eltern für ihre Kinder?
Eltern haften insbesondere dann für ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Dabei haben sie dafür zu sorgen, dass das Kind weder sich noch Dritten einen Schaden zufügt. Der Umfang der Aufsichtspflicht hängt unter anderem vom Alter des Kindes ab, sowie von seinem Charakter und seinen Fähigkeiten. Die Aufsichtspflicht ist also individuell zu betrachten. So muss man ein älteres Kind auch nicht dauernd beaufsichtigen, sondern darf ihm mehr Freiräume zugestehen.
Ein zehnjähriges Kind beispielsweise, das schon seit längerem sicher mit dem Fahrrad fährt, muss nicht ständig kontrolliert werden. Verursacht das Kind durch Unachtsamkeit einen Schaden, so haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt und müssen für den Schaden auch nicht haften. Wenn die Eltern allerdings ein fünfjähriges Kind allein auf einer öffentlichen Straße spielen lassen, dann haben sie ihre Aufsichtspflicht verletzt und müssen für etwaige Schäden die Verantwortung übernehmen.
Müssen die Eltern oder das Kind aber doch einmal haften, dann kann dies ganz schön teuer werden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Hier sind dann sowohl die eigenen Kinder als auch die des mitversicherten Lebenspartners bis zum 18. Lebensjahr mitversichert.
Wann haften Eltern für ihre Kinder?
Bei der Haftung spielen aber auch das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes eine Rolle.
So sind Kinder bis zum siebten Lebensjahr grundsätzlich nicht haftbar zu machen. Ab der Vollendung des siebten Lebensjahres bis zum 18. Lebensjahr sind Kinder in der Haftung.
Allerdings unter Berücksichtigung der geistigen Entwicklung des Kindes, seines Könnens und seiner Einsichtsfähigkeit. Je mehr Kompetenz dem Kind zugesprochen wird, desto höher fällt auch die Haftung aus. Im motorisiertem Straßenverkehr gelten Sonderregeln. Hier haften Kinder zwischen dem siebtem und dem zehnten Lebensjahr nur bei Vorsatz, z. B. wenn sie aus Spaß ein Auto zerkratzt haben. Diese Regel bezieht sich auf den fließenden Verkehr, wobei auch im ruhenden Verkehr unter bestimmten Bedingungen die Haftungsfreiheit eintreten kann.
Ab dem siebten bis zum 18. Lebensjahr sind also die minderjährigen Kinder haftbar zu machen, wenn ihnen der Vorsatz nachgewiesen werden kann. Wann haften aber die Eltern für ihre Kinder?
Eltern haften insbesondere dann für ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Dabei haben sie dafür zu sorgen, dass das Kind weder sich noch Dritten einen Schaden zufügt. Der Umfang der Aufsichtspflicht hängt unter anderem vom Alter des Kindes ab, sowie von seinem Charakter und seinen Fähigkeiten. Die Aufsichtspflicht ist also individuell zu betrachten. So muss man ein älteres Kind auch nicht dauernd beaufsichtigen, sondern darf ihm mehr Freiräume zugestehen.
Ein zehnjähriges Kind beispielsweise, das schon seit längerem sicher mit dem Fahrrad fährt, muss nicht ständig kontrolliert werden. Verursacht das Kind durch Unachtsamkeit einen Schaden, so haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt und müssen für den Schaden auch nicht haften. Wenn die Eltern allerdings ein fünfjähriges Kind allein auf einer öffentlichen Straße spielen lassen, dann haben sie ihre Aufsichtspflicht verletzt und müssen für etwaige Schäden die Verantwortung übernehmen.
Müssen die Eltern oder das Kind aber doch einmal haften, dann kann dies ganz schön teuer werden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Hier sind dann sowohl die eigenen Kinder als auch die des mitversicherten Lebenspartners bis zum 18. Lebensjahr mitversichert.
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06.03.2012, kinder, elterm haftung, haftpflichtversicherung, Aufsichtspflicht, haften, vorsatz.
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